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Gesundheitsfördernde Maßnahmen:
steuerfreie Arbeitgeberleistungen

TELEX-Tipp

"Sofern der Betrieb seiner Belegschaft im Jahr bis zu 500 EUR steuerfrei als Gesundheitsförderung bezahlt, muss dies nicht auf die 44-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden, denn die erfasst gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur lohnsteuerpflichtige Bezüge"

aus dem STEUER-TELEX 1/09

Sofern die Bar- oder Sachzuwendung 500 EUR pro Person und Jahr überschreitet, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden. § 3 Nr. 34 EStG gilt rückwirkend für den Lohnzahlungszeitraum 2008, wurde durch das JStG 2009 aber erst kurz vor dem Jahreswechsel 2008 im BGB veröffentlicht. Damit kann diese Rückwirkung nicht für das Sozialversicherungsrecht angewendet werden, da hier das Eingriffsverbot für abgewickelte Versicherungsverhältnisse gilt.